Häufig gestellte Fragen

Das Interesse an der Übernahme einer ehrenamtlichen Einzelvormundschaft geht in der Regel mit viele Fragen einher. Ein paar der am häufigsten gestellten Fragen, haben wir hier für euch zusammengefasst.

  • Vormund:innen übernehmen die persönliche und rechtliche Vertretung einer minderjährigen Person. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass das Kindeswohl und die Kindesinteressen gewahrt werden. Ihre Tätigkeit ist vergleichbar mit den Aufgaben, die normalerweise Eltern für ihr Kind wahrnehmen.

    Die Aufgaben der Vormund:innen umfassen im Wesentlichen:

    Gesetzliche Vertretung des Mündels gemäß § 1789 Abs. 2 Satz 1 BGB
    Personensorge (§ 1795 Abs. 1 BGB,) „insbesondere der Bestimmung des Aufenthalts sowie Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788 BGB“
    Vermögenssorge (§ 1798 BGB)

    De facto verbleibt bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten die Fürsorge im täglichen Leben bei der Jugendhilfeeinrichtung, in der die Kinder/Jugendlichen leben.

    Den ehrenamtlichen Vormund:innen obliegt in erster Linie zu prüfen, ob eine geeignete Unterbringung gewährleistet ist und einzufordern, was eventuell bislang unterlassen wurde: Gesundheitliche Maßnahmen, Versorgung mit Bekleidung, Möglichkeit zum Spracherwerb etc…

    Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten fallen prinzipiell in die Zuständigkeit der Vormund:innen. Häufig haben die unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten keinen gesicherten Aufenthalt in Deutschland, sondern zunächst nur eine Duldung, die nach relativ kurzen Fristen bei der Ausländerbehörde verlängert werden muss. Auch die Vertretung des Kindes im Asylverfahren und ggf. im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist eine der Kernaufgaben der Vormund:innen, die allerdings mit ihrem Mündel Rechtsanwält:innen beauftragen können.

    Vermögenssorge:
    Meist wird bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten nichts Wichtiges zu entscheiden sein, weil kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.

  • Die meisten der unbegleiteten minderjährigen geflüchteten Jugendlichen sind zwischen 15 und 17 Jahre alt, wenn sie in Berlin ankommen. Hin und wieder vermitteln wir auch Vormundschaften für jüngere Jugendliche.

  • Die Minderjährigen wohnen nicht bei ihren ehrenamtlichen Vormund:innen.

    In den ersten Wochen nach ihrer Ankunft wohnen die Jugendlichen in einer sog. Clearingstelle. Danach werden sie in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen vermittelt, die über das ganze Stadtgebiet verteilt sind. Die Jugendlichen werden (unterschiedlich intensiv) sozialpädagogisch betreut.

  • akinda unterstützt aktuell Vormundschaften für Kinder- und Jugendliche aus mehr als 30 verschiedenen Ländern. Zahlenmäßig kommen seit Jahren die allermeisten unbegleiteten minderjährigen geflüchteten Jugendlichen aus Afghanistan. Stark vertreten sind auch die Herkunftsländer Syrien, Gambia, Guinea, Somalia und Benin sowie seit Februar 2022 auch die Ukraine.

  • Durch das am 01.01.2023 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ sind in § 1788 BGB erstmals die „Rechte des Mündels“ explizit und prominent in den Gesetzestext aufgenommen worden.

    Mündel haben das Recht auf
    • Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit,
    • Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, persönlichen Kontakt zu ihrem/r Vormund:in und
    • Achtung ihres Willens, ihrer persönlichen Bindungen, ihres religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
    • Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach ihrem Entwicklungsstand angezeigt ist.

  • Der Zeitaufwand hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel der Unterbringungssituation, dem Gesundheitszustand des Mündels, der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Situation oder den konkreten Bedürfnissen des Jugendlichen. Ein fester wöchentlicher Zeitaufwand lässt sich daher nicht benennen. Damit sich eine Vertrauensbeziehung entwickeln kann, empfiehlt es sich aber, ca. wöchentlich oder alle 2 Wochen in Kontakt zu sein. Gesetzlich vorgeschriebener Mindestkontakt ist einmal im Monat.

    Die Treffen mit dem Mündel können in Absprache mit den Mündeln abends oder am Wochenende stattfinden. Hin und wieder gibt es Termine mit der Jugendhilfeeinrichtung, der Schule. dem Jugendamt oder anderen Behörden, die tagsüber stattfinden müssen.

  • Nein, das ist nicht notwendig. Die Minderjährigen erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes Leistungen der Jugendhilfe, einschließlich Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld etc.

  • Im Unterschied zur Patenschaft oder Mentorenschaft sind Vormund:innen gesetzliche Vertreter der Minderjährigen. Sie werden auf ihre Eignung als Vormund:in geprüft und vom Gericht als Vormund:in eingesetzt (Bestellung). Sie müssen in regelmäßigen Abständen dem Gericht über Ihre Vormundschaft berichten. Die relevanten rechtlichen Grundlagen der Vormundschaft finden sich im BGB und im SGB VIII.

    Vormund:in haben die Personensorge inne, die der elterlichen Sorge nachgebildet ist.

  • Ja, das Gericht kann auf Antrag auch einen andere:n Vormund:in einsetzen, wenn z.B. das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist oder aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen die Vormundschaft nicht mehr geführt werden kann.