Seit 1. März 2024: Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung (§ 16g AufenthG) zusätzlich zur Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)möglich!
Durch den neu eingeführten § 16g AufenthG können „ausreisepflichtige Ausländer:innen“ jetzt zur Durchführung einer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese Regelung ergänzt die weiter fortbestehende Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Wesentlicher Unterschied: die Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist. Reicht die Ausbildungsvergütung und ein eventueller Hinzuverdienst nicht, kommt nur die Ausbildungsduldung in Betracht.
Ganz wichtig: Alle Geflüchteten, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, benötigen für eine Ausbildung weder eine „Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung“ noch eine Ausbildungsduldung. Vielmehr ist bei allen humanitären Aufenthaltstiteln ohne weiteres eine Ausbildung erlaubt, denn im Aufenthaltstitel steht drin: „Erwerbstätigkeit gestattet“.
Auch Geflüchtete, die sich noch im Asylverfahren befinden und eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzen, haben bereits nach 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland die Möglichkeit, eine Ausbildung aufzunehmen. Asylbewerber:innen müssen sich also nicht entscheiden, ob sie – unter Rücknahme des Asylantrages– für eine Ausbildung eine Ausbildungsduldung oder –erlaubnis beantragen. Vielmehr können sie mit der Aufenthaltsgestattung die Ausbildung beginnen und das Asylverfahren parallel weiter betreiben! Die Genehmigung der Ausbildung wird dann in die Aufenthaltsgestattung als Nebenbestimmung eingetragen.
Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung sind daher nur für diejenigen relevant, die entweder gar kein Asylverfahren durchlaufen haben und bei denen ein Asylantrag auch keinen Sinn macht oder für Geflüchtete, die z.B. nach endgültig abgelehntem Asylantrag nur noch geduldet werden, also ausreisepflichtig sind.
Der Antrag auf eine Ausbildungsduldung ist schriftlich per Post bei der Berliner Ausländerbehörde zu stellen, nicht über einen online-Antrag oder einen online gebuchten Termin.
Bei der angestrebten Berufsausbildung muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt oder um eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (z.B. eine Ausbildung als Altenpflegehelfer und es liegt eine Zusage für die Ausbildung zum Altenpfleger vor).
Die Berufsausbildung kann entweder in einem Betrieb oder an einer Berufsfachschule, einem Oberstufenzentrum oder einer Ergänzungsschule absolviert werden. Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben.
Für Vorbereitungskurse für eine Ausbildung kommt die Duldung nach § 60c oder die Erlaubnis nach § 16 g noch nicht in Betracht. Findet die Vorbereitung aber in einer Einstiegsqualifizierung (EQ) statt, kann die Ausländerbehörde bis zum Ende der Maßnahme eine Ermessensduldung erteilen. Schließt sich eine reguläre Ausbildung an, sollte etwa sieben Monate vor Beginn der Ausbildung ein Antrag auf eine Ausbildung-Duldung oder Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Schon sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf eine Duldung, wenn ein gut belegter Antrag eingereicht wird. Sechs Monate vor Beginn kann dann bereits die Ausbildungsduldung ode die ERlaubnis erteilt werden, wenn alle Nachweise bei der Ausländerbehörde vorliegen.
Der Nachweis über eine schulische oder betriebliche qualifizierte Berufsausbildung ist durch die Vorlage des unterschriebenen Ausbildungsvertrages zu führen. Im Fall der betrieblichen Ausbildung ist zudem ein schriftlicher Nachweis darüber zu erbringen, dass die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle nach § 34 BBiG) bei der zuständigen Kammer zumindest beantragt wurde. Findet die schulische Berufsausbildung an einer staatlichen Berufsfachschule oder einem OSZ statt, genügt die Vorlage einer aktuellen verbindlichen Aufnahmeentscheidung, sofern daraus der Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen.
Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von bis zu 62 € (Ausbildungsduldung) bzw. 100 € (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung) erhoben. Eine Ermäßigung kann beantragt werden, wenn der Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.
Die Duldung und die Aufenthaltserlaubnis werden jeweils für den gesamten Zeitraum der aktuellen Ausbildung erteilt. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Ausbildungs-Duldung erlischt auch bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung. Dann kann einmalig eine „normale“ Duldung für sechs Monate erteilt werden, um einen weiteren Ausbildungsvertrag vorzulegen. Die Ausbildungs-Duldung und die Aufenthaltserlaubnis enden jeweils mit dem erfolgreichen Abschluss der qualifizierten Ausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung statt einer Ausbildungsduldung setzt voraus, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist. Die Ausländerbehörde verlangt den Nachweis eines Einkommens in Höhe von 726 €. Neben der Ausbildung kann eine zusätzliche (Neben-)Beschäftigung gestattet werden.
Ganz wichtig: Ausbildungsduldung und Erlaubnis zur Ausbildung setzen im Regelfall den Besitz eines gültigen Passes voraus! Die „Identität“ muss geklärt sein. Hierzu muss regelmäßig ein gültiger Pass vorgelegt werden.
Ferner gilt eine Frist für die Identitätsklärung. Alle Ausländer, die nach dem 1.1.2020 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen unabhängig von der Beantragung der Ausbildungsduldung spätestens 6 Monate nach der Einreise ihre Identität geklärt haben.
Bei als Minderjährigen Eingereisten gibt es aber eine Sonderregel: Hier läuft die Frist erst 6 Monate nach Eintritt der Volljährigkeit ab.
Bei einem Ausbildungsbeginn während eines laufenden Asylverfahrens ist die Passbeschaffungspflicht gleichfalls gehemmt. Hier gilt, dass erst 6 Monate nach endgültigem und negativen Abschluss des Asylverfahrens ein gültiger Pass vorgelegt werden muss, um dann auf Ausbildungsduldung oder Erlaubnis umzusteigen.
Eine Besonderheit ist bei Jugendlichen und jungen Volljährigen bis 27 Jahre zu beachten. Diese können nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten, wenn sie direkt zuvor mindestens 12 Monate geduldet worden sind. Der § 25a setzt den Besitz einer Duldung voraus. Daher kann es in einigen Fällen ratsam sein, eine Ausbildung lediglich mit Ausbildungsduldung zu bestreiten – statt mit der Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung. Denn dann ist aus der Ausbildungsduldung der Umstieg in den § 25a möglich.
Die Ausländerbehörde hat für Ausbildungsduldung und Erlaubnis zur Ausbildung eine informative Website geschaltet. Dort finden sich weitere Einzelheiten sowie die Postanschrift zum Einreichen des Antrages.
Bei Fragen oder Unklarheiten sollte eine unabhängige Beratung eingeholt werden.